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BEM

Kerstin Reisinger
7 Min. Lesezeit

BEM ist die Abkürzung für Betrieb­liches Eingliederungs­management. Das gesetzlich vorgesehene Verfahren soll Arbeits­unfähig­keit über­winden, erneuter Arbeits­unfähig­keit vorbeugen und den Arbeits­platz erhalten.

Was ist BEM?

BEM ist die gängige Abkürzung für Betriebliches Eingliederungsmanagement. Dabei handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX zur Sicherung der Beschäftigung von Menschen mit längeren oder wiederholten Arbeits­unfähigkeits­zeiten. Arbeitgeber und betroffene Beschäftigte klären dabei gemeinsam, wie die drei Ziele des BEM erreicht werden können. Diese sind …

Ein festes Programm oder einen vorgeschriebenen Weg dorthin gibt es nicht. Das BEM ist weder ein standardisiertes Rückkehr­gespräch noch eine einzelne Wieder­eingliederungs­maßnahme. Vielmehr ist es ein individueller Suchprozess, dessen Verlauf und Ergebnis offen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche Veränderungen, Hilfen oder Leistungen dazu beitragen können, die Beschäftigung zu erhalten.

Gesetzliche Grundlage des BEM

Das Betriebliche Eingliederungs­management ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Die Regelung steht zwar im Schwerbehinderten­recht, gilt aber für alle Beschäftigten. Eine Behinderung oder Schwer­behinderung ist keine Voraussetzung. Zudem gilt die gesetzliche Verpflichtung für Betriebe aller Branchen und Größenordnung, selbst für Kleinst­unternehmen mit nur wenigen Beschäftigten.

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununter­brochen oder wiederholt arbeits­unfähig oder teilweise arbeits­unfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessen­vertretung im Sinne des § 176, bei schwer­behinderten Menschen außerdem mit der Schwer­behinderten­vertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeits­unfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeits­unfähigkeit vorgebeugt und der Arbeits­platz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungs­management).“

§ 167 Abs. 2 SGB IX

Was sich daraus ergibt:

Die Ziele des BEM einfach erklärt

Das BEM verfolgt grundsätzlich drei Ziele, die eng miteinander verbunden sind. Welches davon im Vordergrund steht, hängt vom Einzelfall ab. Je nachdem können betriebliche Maßnahmen, persönliche Unterstützungsangebote oder eine Kombination daraus sinnvoll sein. Betriebliche Maßnahmen setzen am Arbeitsplatz an, persönliche betreffen die beschäftigte Person selbst. Welche Maßnahmen infrage kommen, wird immer individuell geklärt. Die folgenden Beispiele dienen daher nur der Orientierung.

1. Rehabilitation

Solange die betroffene Person noch arbeitsunfähig ist, geht es vor allem darum, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden. Eine medizinische Behandlung ersetzt das BEM dabei nicht. Es klärt vielmehr, welche Unterstützung und welche Bedingungen im Betrieb die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern können. Auf persönlicher Ebene kann zum Beispiel eine medizinische Rehabilitation dazu beitragen. Betrieblich kommt etwa eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell in Betracht. Zusätzlich lassen sich die Arbeitsanforderungen anpassen, indem zeitkritische Aufgaben vorübergehend durch andere ersetzt werden.

2. Prävention

Arbeitet die betroffene Person bereits wieder oder war sie wiederholt für kürzere Zeit arbeitsunfähig, steht die Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund. Im Betrieblichen Eingliederungs­management wird dann gemeinsam betrachtet, welche Belastungen im Arbeitsalltag dazu beitragen könnten und wie sie sich verringern lassen. Unterstützen können dabei zum Beispiel Angebote zur Stressbewältigung wie ein Achtsamkeitstraining. Auch klare Zielabsprachen und regelmäßige Fürsorgegespräche mit der Führungskraft können zur Entlastung beitragen.

3. Integration

Nicht immer ist die Fortsetzung der vertraglichen Tätigkeit aus betrieblichen Gründen oder aus Gesundheitsgründen auf dem bisherigen Arbeitsplatz möglich. Auch dann, wenn eine Wiedereingliederung nicht möglich ist oder die Genesung nicht absehbar ist, muss arbeitgeber­seits ein BEM-Verfahren angeboten werden. In diesem Fall rückt der Erhalt des Arbeitsplatzes in den Mittelpunkt. Gemeinsam wird geprüft, wie sich der bisherige Arbeitsplatz anpassen lässt oder welche andere geeignete Beschäftigung im Betrieb infrage kommt. Eine Weiter­bildung oder eine Hospitation in einem anderen Bereich kann dabei helfen, neue Einsatzmöglichkeiten zu eröffnen. Darüber hinaus kann der Betrieb beim Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die jeweils zuständigen Stellen hinzugezogen. Je nach Leistung insbesondere Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt.

Anforderungen an den Ablauf

Zwar gibt das Gesetz kein starres Vorgehen, keine feste Zahl von Gesprächen und kein einheitliches Phasenmodell vor. Die Offenheit des Verfahrens bedeutet jedoch nicht, dass es vollkommen beliebig gestaltet werden darf. Gesetz und Rechtsprechung stellen Mindest­anforderungen an ein ordnungs­gemäßes BEM. Aus ihnen lässt sich eine typische Schrittfolge ableiten, die als Orientierung dient und an den Einzelfall angepasst werden muss.

Beteiligte Personen im BEM

Wer am BEM mitwirkt, hängt von den gesetzlichen Vorgaben, der Zustimmung der betroffenen Person und dem konkreten Klärungs­bedarf ab. Ein festes BEM-Team ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ebenso wenig müssen alle Beteiligten an jedem Gespräch teilnehmen. Die direkte Führungskraft ist nicht automatisch beteiligt. Ihre Mitwirkung kann aber sinnvoll sein, wenn konkrete Arbeits­bedingungen zu klären sind.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum BEM.

1 Was ist BEM einfach erklärt?

BEM steht für Betriebliches Eingliederungs­management. Das ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Arbeitgeber müssen es allen Beschäftigten anbieten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununter­brochen oder wiederholt arbeits­unfähig sind. Gemeinsam mit der betroffenen Person wird geklärt, wie die Arbeits­unfähigkeit überwunden, erneuter Arbeits­unfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ein BEM findet nur mit Zustimmung der betroffenen Person statt.

2 Sind BEM und stufenweise Wiedereingliederung dasselbe?

Nein, BEM und stufenweise Wieder­­eingliederung sind nicht dasselbe. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Klärungs­verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Die stufenweise Wieder­eingliederung, auch Hamburger Modell genannt, ist dagegen eine konkrete Maßnahme, bei der Beschäftigte ihre Arbeit nach längerer Arbeits­unfähigkeit schrittweise wieder aufnehmen. Sie kann im BEM als Maßnahme vereinbart werden. Die Prüfung weiterer geeigneter Möglichkeiten zur Erhaltung der Beschäftigung ersetzt sie aber nicht automatisch.

3 Was ist der Unterschied zwischen BEM und Präventionsverfahren?

BEM und Präventions­verfahren sind zwei unterschiedliche Verfahren, die beide in § 167 SGB IX geregelt sind. Das Präventions­verfahren nach Abs. 1 gilt nur für schwer­behinderte Beschäftigte. Es setzt schon ein, wenn Schwierigkeiten das Beschäftigungsverhältnis gefährden können, auch ohne Arbeits­unfähigkeit. Das BEM nach Abs. 2 greift dagegen bei längerer oder wiederholter Arbeits­unfähigkeit und gilt für alle Beschäftigten.

4 Welche Rolle spielt der Datenschutz im BEM?

Im BEM werden häufig Gesundheits­daten verarbeitet, die besonders geschützt sind. Sie dürfen nur auf einer geeigneten rechtlichen Grundlage verarbeitet werden. Vor Beginn des BEM wird die betroffene Person deshalb über Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informiert. Die Zustimmung zum BEM ist dabei von einer Datenschutz­einwilligung zu unterscheiden.

Kerstin Reisinger, Gründerin der externen BEM-Beratung GIB21

Kerstin Reisinger

Bei weiteren Fragen zu Ihrer konkreten Situation im BEM steht Ihnen GIB21-Gründerin Kerstin Reisinger gern für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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