BEM
BEM ist die Abkürzung für Betriebliches Eingliederungsmanagement. Das gesetzlich vorgesehene Verfahren soll Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und den Arbeitsplatz erhalten.
Was ist BEM?
BEM ist die gängige Abkürzung für Betriebliches Eingliederungsmanagement. Dabei handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX zur Sicherung der Beschäftigung von Menschen mit längeren oder wiederholten Arbeitsunfähigkeitszeiten. Arbeitgeber und betroffene Beschäftigte klären dabei gemeinsam, wie die drei Ziele des BEM erreicht werden können. Diese sind …
- wie eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden (Rehabilitation),
- erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt (Prävention)
- und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Integration).
Ein festes Programm oder einen vorgeschriebenen Weg dorthin gibt es nicht. Das BEM ist weder ein standardisiertes Rückkehrgespräch noch eine einzelne Wiedereingliederungsmaßnahme. Vielmehr ist es ein individueller Suchprozess, dessen Verlauf und Ergebnis offen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche Veränderungen, Hilfen oder Leistungen dazu beitragen können, die Beschäftigung zu erhalten.
Gesetzliche Grundlage des BEM
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Die Regelung steht zwar im Schwerbehindertenrecht, gilt aber für alle Beschäftigten. Eine Behinderung oder Schwerbehinderung ist keine Voraussetzung. Zudem gilt die gesetzliche Verpflichtung für Betriebe aller Branchen und Größenordnung, selbst für Kleinstunternehmen mit nur wenigen Beschäftigten.
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“
§ 167 Abs. 2 SGB IX
Was sich daraus ergibt:
- Angebotspflicht: Der Arbeitgeber muss die Initiative ergreifen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
- Berechnung: Maßgeblich ist kein festes Kalenderjahr, sondern ein Zeitraum von zwölf Monaten. Neben einer längeren, ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit zählen auch mehrere kürzere Arbeitsunfähigkeitszeiten.
- Freiwilligkeit: Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf das gemeinsame Klärungsverfahren nicht durchgeführt werden.
Die Ziele des BEM einfach erklärt
Das BEM verfolgt grundsätzlich drei Ziele, die eng miteinander verbunden sind. Welches davon im Vordergrund steht, hängt vom Einzelfall ab. Je nachdem können betriebliche Maßnahmen, persönliche Unterstützungsangebote oder eine Kombination daraus sinnvoll sein. Betriebliche Maßnahmen setzen am Arbeitsplatz an, persönliche betreffen die beschäftigte Person selbst. Welche Maßnahmen infrage kommen, wird immer individuell geklärt. Die folgenden Beispiele dienen daher nur der Orientierung.
1. Rehabilitation
Solange die betroffene Person noch arbeitsunfähig ist, geht es vor allem darum, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden. Eine medizinische Behandlung ersetzt das BEM dabei nicht. Es klärt vielmehr, welche Unterstützung und welche Bedingungen im Betrieb die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern können. Auf persönlicher Ebene kann zum Beispiel eine medizinische Rehabilitation dazu beitragen. Betrieblich kommt etwa eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell in Betracht. Zusätzlich lassen sich die Arbeitsanforderungen anpassen, indem zeitkritische Aufgaben vorübergehend durch andere ersetzt werden.
2. Prävention
Arbeitet die betroffene Person bereits wieder oder war sie wiederholt für kürzere Zeit arbeitsunfähig, steht die Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund. Im Betrieblichen Eingliederungsmanagement wird dann gemeinsam betrachtet, welche Belastungen im Arbeitsalltag dazu beitragen könnten und wie sie sich verringern lassen. Unterstützen können dabei zum Beispiel Angebote zur Stressbewältigung wie ein Achtsamkeitstraining. Auch klare Zielabsprachen und regelmäßige Fürsorgegespräche mit der Führungskraft können zur Entlastung beitragen.
3. Integration
Nicht immer ist die Fortsetzung der vertraglichen Tätigkeit aus betrieblichen Gründen oder aus Gesundheitsgründen auf dem bisherigen Arbeitsplatz möglich. Auch dann, wenn eine Wiedereingliederung nicht möglich ist oder die Genesung nicht absehbar ist, muss arbeitgeberseits ein BEM-Verfahren angeboten werden. In diesem Fall rückt der Erhalt des Arbeitsplatzes in den Mittelpunkt. Gemeinsam wird geprüft, wie sich der bisherige Arbeitsplatz anpassen lässt oder welche andere geeignete Beschäftigung im Betrieb infrage kommt. Eine Weiterbildung oder eine Hospitation in einem anderen Bereich kann dabei helfen, neue Einsatzmöglichkeiten zu eröffnen. Darüber hinaus kann der Betrieb beim Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die jeweils zuständigen Stellen hinzugezogen. Je nach Leistung insbesondere Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt.
Anforderungen an den Ablauf
Zwar gibt das Gesetz kein starres Vorgehen, keine feste Zahl von Gesprächen und kein einheitliches Phasenmodell vor. Die Offenheit des Verfahrens bedeutet jedoch nicht, dass es vollkommen beliebig gestaltet werden darf. Gesetz und Rechtsprechung stellen Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes BEM. Aus ihnen lässt sich eine typische Schrittfolge ableiten, die als Orientierung dient und an den Einzelfall angepasst werden muss.
- Feststellung der Angebotspflicht und Information der betroffenen Person: Der Arbeitgeber muss grundsätzlich tätig werden, sobald die gesetzliche Schwelle überschritten ist. Er darf nicht generell bis zur Genesung oder zur Wiederaufnahme der Arbeit warten. Vor der Zustimmung ist die betroffene Person über die Ziele des BEM sowie über Art und Umfang der dafür erhobenen und verwendeten Daten zu informieren.
- Klärung der Teilnahme: Die betroffene Person entscheidet nach vorheriger Information, ob sie am Verfahren teilnehmen möchte, und wird an der Klärung beteiligt.
- Klärung des Umgangs mit Daten: Insbesondere Gesundheitsdaten dürfen nur auf einer geeigneten rechtlichen Grundlage verarbeitet werden.
- Gemeinsame Erörterung der Situation und des Unterstützungsbedarfs: Die betroffene Person wird an der Klärung ihres Unterstützungsbedarfs beteiligt. Ihre Mitwirkung darf sich nicht auf eine formale Unterschrift beschränken.
- Suche nach geeigneten Maßnahmen: Vorschläge der Beteiligten sind sachlich zu erörtern. Vernünftigerweise in Betracht kommende Lösungen dürfen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
- Vereinbarung und Umsetzung der ausgewählten Maßnahmen: Die ausgewählten Maßnahmen werden gemeinsam festgelegt. Angebotene und umgesetzte Maßnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Überprüfung und nachvollziehbarer Abschluss: Der Arbeitgeber darf den Suchprozess nicht allein deshalb beenden, weil er selbst keine weiteren Möglichkeiten sieht. Vorschläge der betroffenen Person und weiterer Beteiligter müssen zuvor ernsthaft geprüft werden.
Beteiligte Personen im BEM
Wer am BEM mitwirkt, hängt von den gesetzlichen Vorgaben, der Zustimmung der betroffenen Person und dem konkreten Klärungsbedarf ab. Ein festes BEM-Team ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ebenso wenig müssen alle Beteiligten an jedem Gespräch teilnehmen. Die direkte Führungskraft ist nicht automatisch beteiligt. Ihre Mitwirkung kann aber sinnvoll sein, wenn konkrete Arbeitsbedingungen zu klären sind.
- Immer beteiligt: Der Arbeitgeber oder eine beauftragte Vertretung ergreift die Initiative und organisiert die gemeinsame Klärung. Die gesetzliche Verpflichtung bleibt dabei beim Arbeitgeber. Die betroffene Person entscheidet über die Teilnahme und wirkt an der Lösungssuche mit.
- Mit Zustimmung der betroffenen Person: Betriebsrat oder Personalrat werden beteiligt, bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem die Schwerbehindertenvertretung. Unabhängig vom Einzelfall überwachen sie, ob der Arbeitgeber seine BEM-Pflichten erfüllt.
- Auf Wunsch der betroffenen Person: Sie kann zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.
- Bei Bedarf: Der Werks- oder Betriebsarzt wird hinzugezogen, soweit dies erforderlich ist. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die jeweils zuständigen Stellen beteiligt, je nach Leistung sind das die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt.
FAQ
Häufig gestellte Fragen zum BEM.
1 Was ist BEM einfach erklärt?
BEM steht für Betriebliches Eingliederungsmanagement. Das ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Arbeitgeber müssen es allen Beschäftigten anbieten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Gemeinsam mit der betroffenen Person wird geklärt, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ein BEM findet nur mit Zustimmung der betroffenen Person statt.
2 Sind BEM und stufenweise Wiedereingliederung dasselbe?
Nein, BEM und stufenweise Wiedereingliederung sind nicht dasselbe. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Klärungsverfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Die stufenweise Wiedereingliederung, auch Hamburger Modell genannt, ist dagegen eine konkrete Maßnahme, bei der Beschäftigte ihre Arbeit nach längerer Arbeitsunfähigkeit schrittweise wieder aufnehmen. Sie kann im BEM als Maßnahme vereinbart werden. Die Prüfung weiterer geeigneter Möglichkeiten zur Erhaltung der Beschäftigung ersetzt sie aber nicht automatisch.
3 Was ist der Unterschied zwischen BEM und Präventionsverfahren?
BEM und Präventionsverfahren sind zwei unterschiedliche Verfahren, die beide in § 167 SGB IX geregelt sind. Das Präventionsverfahren nach Abs. 1 gilt nur für schwerbehinderte Beschäftigte. Es setzt schon ein, wenn Schwierigkeiten das Beschäftigungsverhältnis gefährden können, auch ohne Arbeitsunfähigkeit. Das BEM nach Abs. 2 greift dagegen bei längerer oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit und gilt für alle Beschäftigten.
4 Welche Rolle spielt der Datenschutz im BEM?
Im BEM werden häufig Gesundheitsdaten verarbeitet, die besonders geschützt sind. Sie dürfen nur auf einer geeigneten rechtlichen Grundlage verarbeitet werden. Vor Beginn des BEM wird die betroffene Person deshalb über Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informiert. Die Zustimmung zum BEM ist dabei von einer Datenschutzeinwilligung zu unterscheiden.

Kerstin Reisinger
Bei weiteren Fragen zu Ihrer konkreten Situation im BEM steht Ihnen GIB21-Gründerin Kerstin Reisinger gern für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.